Aus aktuellem Anlass haben wir uns des Themas angenommen und wollen Betroffenen an dieser Stelle hilfreiche Hinweise für den Fall der Fälle geben.
An dem Coronavirus erkrankte Arbeitnehmer erhalten, wie bei jeder Arbeitsunfähigkeit, eine Lohnfortzahlung von bis zu 6 Wochen durch ihren Arbeitgeber. Im Anschluss daran tritt bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld der jeweiligen GKV, das jedoch zum Teil deutlich niedriger ausfällt. Freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte haben mitunter keinen oder ungenügenden Anspruch auf diese Lohnfortzahlung und müssen sich daher ggf. selbst um eine Aufstockung dieser Leistungen bemühen.
Doch was passiert, wenn der gesamte Betrieb wegen Quarantäneanordnung geschlossen wird?
Grundsätzlich kann gegen jeden Betrieb wegen eines Coronavirus-Verdachts von behördlichen Stellen, wie etwa dem Gesundheitsamt, eine Quarantänemaßnahme angeordnet werden.
In Folge müssen alle Beschäftigten dem Unternehmen fern bleiben und haben auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit auf Anspruch der sechswöchigen Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber.
Die dadurch entstehenden Aufwendungen kann sich der Arbeitgeber jedoch aufgrund der behördlichen Quarantäneverhängung durch die Behörde erstatten lassen, sofern er den Antrag nach Par. 56 IfSG fristgerecht stellt (Infektionsschutzgesetz) und sein Betrieb explizit betroffen ist.
Werden wie in Italien gleich ganze Regionen (siehe Lombardei, Mailand, Venedig…) statt explizit eines einzelnen Betriebs unter Quarantäne gestellt, gilt dieser Erstattungsantrag jedoch nicht. Gleiches gilt auch, sofern der Betrieb ohne behördliche Anweisung rein vorsorglich vorübergehend schließt.
Auch Selbständige haben die Möglichkeit auf Erstattungsleistung
Sofern bei einem erheblichen und absehbar vorübergehenden Arbeitsausfall durch Personalmangel/ -deaktivierung oder Belieferungsausfall die Einführung von Kurzarbeit in Betracht kommt, sollten Arbeitgeber ihre Möglichkeiten kennen. Diese Maßnahme ist der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen und ermöglicht dem Arbeitgeber, während der Betriebsstörungen durch den Pandemiefall Kündigungen zu vermeiden. So steht im Gesetzestext: “Der dem Arbeitnehmer entstehende Verdienstausfall kann durch Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III) nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zu derzeit sechs Monaten oder aufgrund befristeter staatlicher Sonderregelungen länger (§ 177 SBG III) in Höhe von in der Regel 60 % (in Sonderfällen: 67 %) der Nettoentgeltdifferenz (§§ 178, 179 SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen werden. Klären Sie vorab die örtliche Anlaufstelle bei der Bundesagentur für Arbeit, die aktuellen Sätze und Fristen und besorgen Sie Antragsformulare.” Formulare für Kurzarbeitergeld finden Sie unter:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/Navigation/zentral/Formulare/Unternehmen/Unternehmen-Nav.html;
Stand: 15.12.2008, sowie weitere Informationen für Unternehmen zur Kurzarbeit.
Der vorgenannte Antrag nach Par. 56 IfSG steht auch Selbständigen offen, die im Zuge einer expliziten Behördenanordnung von der Quarantänemaßnahme betroffen sind. Hierbei können die laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (nicht jedoch der Gewinn) auf Antrag ersetzt werden.
Weiterführende Informationen zur Pandemieplanung und dem Erstattungsantrag nach Paragraf 56 IfSG finden Sie hier:
Welche Versicherungen sind jetzt gefragt
Gerade jetzt haben viele Menschen ein hohes Bedürfnis nach Sicherheit und Absicherung. Nachstehend daher eine Übersicht relevanter Versicherungen in der aktuellen Lage:
Bereich Lebensversicherung
Risikolebensversicherung (RLV)
Eine Risikolebensversicherung leistet bei Tod der versicherten Person. Insbesondere zur Absicherung der Familie und bei Kauf einer Immobilie empfiehlt sich die RLV zum finanziellen Schutz der Hinterbliebenen.
Sterbegeldversicherung
Die Sterbegeldversicherung leistet ebenfalls bei Tod der versicherten Person. Sie ist allerdings vorrangig zur finanziellen Absicherung der Bestattungskosten gedacht.
Bereich Krankenversicherung
Ambulante Zusatzversicherung (mit Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen und/oder Schutzimpfungen):
Leistet auch bei einer Vielzahl von Untersuchungen beim Arzt, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind.
Stationäre Zusatzversicherung
Leistet für viele Einzelheiten im Krankenhaus, die von einer GKV nicht abgedeckt sind. Insbesondere für Ein- oder Zweibettzimmer und/oder Chefarztbehandlung.
Krankentagegeld (ggf. ab 43. Tag)
Leistet im Krankheitsfall die täglich abgesicherte Summe. Insbesondere für Selbständige sehr sinnvoll.
Bereich Gewerbe-Sach
Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung leistet bei Unterbrechungsschäden infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz. Meist nur interessant für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten und für Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Leistungsdauer und -höhe sind abhängig vom jeweiligen Tarif bzw. der individuellen Vereinbarung.
Praxisausfallversicherung
Bietet Versicherungsschutz für bestimmte Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Physiotherapeuten), wenn sie ihren Betrieb wegen Quarantäne unterbrechen müssen. Die Praxisausfallversicherung deckt die fixen Betriebskosten für die Dauer von in der Regel einem Jahr ab.
Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung
Leistet nicht bei Pandemien. Ist allerdings für die Absicherung eines Betriebs vor Gefahren durch z. B. Feuer oder Leitungswasser sinnvoll.
Für Fragen rund um die vorgenannten Versicherungen sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gern.
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand 16.03.2020