Eine Risikolebensversicherung haben viele. Doch wer nicht aufpasst, den bestraft das Finanzamt!
Vor allem unverheiratete Paare sichern sich oft zusammen in einem Einzelvertrag ab. Im Todesfall wird dann die Todesfallsumme an den Hinterbliebenen bezahlt. Soweit bekannt, doch genau das ist eine Konstellation, die auch der Finanzbehörde gefällt, denn es fällt mitunter eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an!
Und das kann mitunter sehr teuer werden!
Bestehen, wie zum Beispiel bei einer Baufinanzierung, noch erhebliche Verbindlichkeiten, sollte man über den Abschluss einer Risikolebensversicherung nachdenken, um die Angehörigen zu schützen.
Wird jedoch eine Todesfallleistung aus dem Vertrag ausbezahlt, erhebt die Finanzbehörde nämlich generell eine Erbschaftssteuer. Steuerfrei ist diese Leistung nur, wenn man als Leistungsempfänger auch die Beiträge für den Vertrag bezahlt hat. Wenn Paare sich jedoch zusammen in einem Einzelvertrag gegenseitig absichern, wird in der Regel nur ein einziges Konto zur Abbuchung der Beiträge hinterlegt. Erhält nun die Person eine Versicherungsleistung, die auch die Beiträge bezahlt hat, bleibt die Leistung steuerfrei. Anderenfalls sollte der Steuerabzug beachtet werden.
Steuerfreibeträge beachten, sofern vorhanden!
Derzeit gibt es unter unverheirateten Paaren keine Steuerfreibeträge, die man ansetzen könnte. Eine fällig werdende Versicherungsleistung ist daher folgerichtig zu versteuern. Wenn man nun mit einer Auszahlung in Höhe von beispielhaften 200.000 EUR rechnet, hält hier der Fiskus die Hand mit auf!
Was viele nicht wissen: Auch bei bereits bestehenden Risikolebensversicherungen kann nachträglich die Bezugsberechtigung korrigiert werden. Je nach Tarifgeneration sollte man jedoch prüfen, ob eine Änderung grundlegenden Sinn macht, da ein Neuvertrag mitunter günstiger sein kann.
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