Seit 1. Januar 2015 hat die alte Chipkarte ausgedient. Kassenpatienten erhielten seitdem die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK). Nun will man einen Schritt weiter gehen.
Die Gesundheitskarte der Kassenpatienten sollen zukünftig – über die Identität des Versicherten hinaus – verschiedene Daten wie Patientenakten, ärztliche Verordnungen, Medikamentenunverträglichkeiten, erhaltene Leistungen oder Arztbriefe aufnehmen können.
Die privaten Krankenversicherer hingegen halten das Prinzip, das 2003 beschlossen wurde, für nicht mehr zeitgemäß – und wollen ihren Kunden zukünftig eine entsprechende App anbieten.
Diese „moderne Alternative“ (PKV-Verbandspräsident Uwe Laue) soll im Wesentlichen die gleichen Informationen bereithalten wie die elektronische Gesundheitskarte, also neben den oben genannten Daten beispielsweise Notfalldaten und Impfpass. Darüber hinaus erwartet Laue einen „kreativen Wettbewerb“ der App-Anbieter, der eine „Fülle individueller Servicefunktionen“ hervorbringen soll. Man darf also gespannt sein.
Und wie ist es mit den auf den Karte gespeicherten Informationen?
Genau genommen werden diese Daten nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, sondern auf zentralen Servern; die Karte berechtigt dann lediglich zum Abruf der Daten. Wer diese Daten abrufen und verarbeiten darf und kann, ist in § 291a SGB V i. V. m. § 291 SGB V geregelt.
Nun ist es jedoch so, dass hier nicht irgendwelche Daten, sondern teils hochsensible Informationen auf der Gesundheitskarte abgelegt werden. Die Einwilligung zum Speichern, Erheben und Verarbeiten solcher Daten erteilt übrigens jeder Karteninhaber selbst. Wusstest du nicht? Hmm, komisch, die Kassen sollten doch eigentlich umfassend aufklären?
Du kannst selbst entscheiden, wer und wie auf den Karteninhalt zugreifen darf. Wenn du Informationen zum Datenschutz bei der Gesundheitskarte nachlesen willst, klicke besser einmal auf diesen Link.
Willkommen in der gläsernen Welt Vol.2 🙂