Wer als Selbständiger freiwillig in der GKV versichert ist, weiß, dass man einkommensgerechte Beiträge an die GKV bezahlt.
Da man allerdings am Jahresanfang erfahrungsgemäß nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Gewinn für das anstehende Jahr ausfallen wird, legt die GKV eine vorläufige Mindesteinnahme zu Grunde, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbständige beträgt in 2017: 2.231,25 EUR monatlich, für 2018: 2.283,75 EUR monatlich.
Diese Regelung gilt für Unternehmensneugründer/Existenzgründer, sofern man noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen kann. Alle Unternehmer, die bislang schon selbständig tätig waren, müssen als künftige Beitragseinstufung den Einkommensteuerbescheid o.ä. vorlegen, damit ein einkommensgerechtes Beitragsverfahren möglich ist.
Maßgeblich für die Beitragsbemessung von Selbstständigen ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid.
Ab dem 1.1.2018 ändert sich für Selbstständige dieses Beitragsbemessungsverfahren. Bislang ist es so, dass man aufgrund eigener Angaben einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlt. Stellt sich dann durch den späteren Einkommensteuerbescheid heraus, dass der Gewinn für das betreffende Veranlagungsjahr (deutlich) höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Der Grund: Änderungen werden immer nur für die Zukunft wirksam. Demnach steigt der Beitrag in der GKV dann für die Zukunft auf Basis des “tatsächlichen” Gewinns an.
Achtung: ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.
Maßgebend für die Einkommenseinstufung der GKV ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen. Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid dienen. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt (die GKV fordert diesen ein). Dadurch kann es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen.
Dann lege ich den Einkommensteuerbescheid in wirtschaftlich guten Jahren einfach nicht vor.
Schöner Trick, nicht wahr? Doch legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen. Der Höchtsbeitrag in der GKV beträgt in 2018 übrigens 659,33 EUR (GKV) zzgl 123,90 EUR (Pflege für Kinderlose ab 23 Jahren): 783,23 EUR monatlich gegenüber 774,30 EUR monatlich in 2017, jeweils zzgl evtl Kosten für Krankengeld.
Welche Möglichkeiten habe ich noch?
Grundsätzlich solltest du eng mit deinem Steuerberater zusammenarbeiten und eine, wenn möglich, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung einholen. Bei den meisten Unternehmern entsteht ein hoher Gewinn nämlich nicht erst über Nacht, sondern baut sich über das Jahr verteilt auf. Du kannst also monatlich erkennen, ob sich dein Gewinn gegenüber dem Vorjahr erheblich erhöht und dann frühzeitig gegensteuern:
- Besprich dich mit dem Steuerberater, welche steuerlichen Möglichkeiten zur Gewinnsenkung bestehen.
- Informiere bei zu erwartendem höherem Gewinn ggf deine Kasse, dass du fortan höhere Beiträge zahlen möchtest, um nicht vor utopischen Nachzahlungsbescheiden zu stehen!
- Prüfe ob eine private Krankenversicherung für dich in Frage kommt. Beachte dabei auch deinen Familienstand und die Anzahl deiner zu versichernden Kinder! (klick)
- Prüfe ob eine andere gesetzliche Krankenkasse für dich günstiger ist (klick)
- Sorge dafür, dass du immer zeitnah einen Jahresabschluss machst. Das gilt vor allem für wirtschaftlich schlechte Jahre, weil du durch den dann neu ergangenen Einkommensteuerbescheid ein geringeres Einkommen nachweisen und auf dieser Grundlage dann auch eine geringere Beitragszahlung bei deiner Kasse beantragen kannst 😉
- Prüfe ob ein Rechtsformwechsel für dich in Frage kommt und du fortan als Arbeitnehmer in deinem Unternehmen beschäftigt werden kannst. (klick)
Was du noch wissen solltest:
Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auch diese Erträge werden den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
Inzwischen gibt es die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2018. Diese findest du hier (klick)
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