Neues Krankenkassenwahlrecht ab 01.01.2021

Im November 2019 wurden Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die nun ab dem 1.1.2021 wirksam werden. Für gesetzlich Versicherte wird es nun deutlich einfacher sein, die Krankenkasse zu wechseln. Die Änderungen im Überblick:

kürzere Bindungsfrist

Ab dem 01.01. gilt eine kürzere Bindungsfrist nach einem Krankenkassenwechsel. Abweichend von den aktuell geltenden 18 Monaten der Mindestversicherungszeit, sind es ab Januar 2021 nur noch 12 Monate.

Ausnahme: Der Kunde ist Teilnehmer eines Wahltarifes. In diesem Fall gilt die Bindungsfrist des Wahltarifes.
Ausnahme der Ausnahme: Die Bindungsfrist der Wahltarife endet vorzeitig, wenn ein sofortiges Wahlrecht entsteht oder der Krankenkassenwechsel nach einer Versicherungslücke stattfindet.

Außerdem sind ab Jahreswechsel keine Kündigungen und keine Kündigungsbestätigungen mehr erforderlich. Das übernehmen ab sofort die Krankenkasse für den Versicherten.

sofortiges Wahlrecht

Bei einem Arbeitgeberwechsel oder Statuswechsel (zum Beispiel von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung) entsteht ein sofortiges Wahlrecht für den Versicherten. Hier kann ohne Kündigung und ohne Fristen sofort eine neue Krankenversicherung gewählt werden.

elektronische Mitgliedsbestätigungen

Bei Beginn einer Beschäftigung oder nach einem Wechsel der Krankenkasse teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel nur noch formlos mit. Arbeitgeber melden den betreffenden Beschäftigten dann bei der jeweiligen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren an und erhalten im Anschluss die Bestätigung der Mitgliedschaft elektronisch zurück. 

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