BGH fällt Urteil bei Kündigung von Bausparverträgen
Der BGH erteilt hunderttausenden Bausparern eine Absage.
Im Umfeld der Niedrigzinslandschaft freut sich mancher über hohe Zinsen in alten Sparverträgen.
So auch tausende Vertragsinhaber von alten Bausparverträgen, die mitunter bis zu 4% p.a. verzinst werden.
Der BGH hat nun die Hoffnung der Bausparer auf weiter hohe Zinsen durch Altverträge zunichte gemacht.
Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage gegen die Bausparkasse Wüstenrot ab und gaben somit die finale Antwort auf offene Rechtstreitigkeiten in diesem Sachverhalt.
Kein Sinn und Zweck des Bausparens
Bausparkassen dürfen Bausparverträge kündigen, sofern der Kunde sein Bauspardarlehen auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife noch nicht abgerufen hat.
Wie funktioniert ein Bausparvertrag
Kunde und Bausparkasse einigen sich auf einen gemeinsamen Vertragswert, der sogenannten Bausparsumme.
Erreicht man einen vertraglich vereinbarten Anteil an dieser Bausparsumme (bspw. 30% der Bausparsumme) erhält man von der Bausparkasse den verbleibenden Anteil (in unserem Beispiel 70%) als Bauspardarlehen. Man spricht vom Zuteilungszeitpunkt.
Nimmt man dieses Bauspardarlehen nicht in Anspruch ist seit dem BGH-Urteil eine Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse nach 10 Jahren zulässig.
Fazit
Tausende von gekündigten Bausparverträgen sind rechtsgültig und zulässig gekündigt worden. Somit steht fest:
durch Urteil der Karlsruher Richter bleibt festzustellen, dass ein Bausparvertrag nicht als langjährig sicherer Sparvertrag gilt!
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