die neuen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2017
Die neuen Bemessungsgrundlagen für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht für das Jahr 2017 sind nun veröffentlicht worden.
Hier die neuen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2017…
Unter anderem ist das Höchstabzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen (Schicht I) auf nunmehr EUR 23.362 gestiegen. Auch der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wurden angehoben.
Konkret ändern sich folgende Werte:
Der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt bei EUR 8.820 und für Verheiratete bei EUR 17.640 p.a.
Der Kinderfreibetrag steigt auf EUR 3.678, der Entlastungsbetrag für Alleinstehende auf EUR 1.908.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt 2017 bei monatlich EUR 4.350 bzw. EUR 52.200 jährlich.
Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt 2017 bei monatlich EUR 4.800 bzw. EUR 57.600 jährlich.
Damit beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung monatlich höchstens EUR 317,55.
Für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte liegt die Versicherungspflichtgrenze 2017 bei monatlich EUR 4.350 bzw. EUR 52.200 jährlich.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte. Für Versicherte mit Kindern gilt somit ein Beitragssatz von 2,55 Prozent und für Kinderlose ein Beitragssatz von 2,8 Prozent.
Die Beitragssätze zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bleiben hingegen vorerst unverändert.
Die Mindest – Bemessungsgrundlagen für gesetzliche Versicherte für das Jahr 2017
Die Mindestbemessungsgrundlage in der GKV beträgt
- für Existenzgründer: EUR 1.487,50 mtl.
- für hauptberuflich Selbständige: EUR 2.231,25 mtl.
Die Höchstbemessungsgrenze hingegen liegt bei EUR 4.350,- mtl.
Stand 19.12.2016 Alle Angaben ohne Gewähr.
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