Neue Beitragsbemessungsgrundlagen für 2021

Die neuen Bemessungsgrundlagen für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht für das Jahr 2021 sind nun veröffentlicht worden.

Hier die neuen Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2021…

Unter anderem ist das Höchstabzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen (Schicht I) auf nunmehr EUR 25.787  gestiegen. Auch der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wurden angehoben.

Konkret ändern sich folgende Werte:

Der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt bei EUR 9.744 und für Verheiratete bei EUR 19.488 p.a.

Der Kinderfreibetrag steigt auf EUR 4.194, der Entlastungsbetrag für Alleinstehende auf EUR 1.908.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt 2021 bei monatlich EUR 4.837,50 bzw. EUR 58.050 jährlich.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt 2021 bei monatlich EUR 5.362,50  bzw. EUR 64.350 jährlich.

Damit beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung monatlich höchstens EUR 384,58.

Für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte liegt die Versicherungspflichtgrenze 2021 bei EUR 58.050 jährlich.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozentpunkte. Für Versicherte mit Kindern gilt somit ein Beitragssatz von 3,05 Prozent und für Kinderlose ein Beitragssatz von 3,3 Prozent.

Die Mindest – Bemessungsgrundlagen für gesetzliche Versicherte für das Jahr 2021

Die Mindestbemessungsgrundlage in der GKV beträgt

  • für Existenzgründer & hauptberuflich Selbständige: EUR 1.096,67 mtl.

Die Höchstbemessungsgrenze hingegen liegt bei EUR 4.837,50 mtl.

Stand 21.12.2020 – Alle Angaben ohne Gewähr.

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